Wissen Sie genau, wen Sie bei ihren Versicherungen (Risiko, Rente, Kapital) als Bezugsberechtige im Todesfall hinterlegt haben? Zu ungewünschten Folgen kann das führen, wenn der oder die Bezugsberechtigte kein Erbe ist im Sinne des Erbrechts ist (also gesetzlich oder testamentarisch).

Beispiel: Ein verheirateter Mann mit einem Kind stirbt und hat als Bezugsberechtigte seine Nichte in einem RV-Vertrag stehen.

Dann ist das rechtlich gesehen ein „Schenkungsversprechen“ und diese Schenkung muss erst vollzogen werden, damit sie wirksam wird.

Das führt regelmäßig zu einer absurden „Wettlauf“-Situation. Denn wenn die Nichte die Mitteilung des Lebensversicherers bekommt und den Geldbetrag annimmt, dann erst hat sie rechtssicher Anspruch auf die Leistung. Da die Erben mit Todeszeitpunkt des Mannes in die Versicherungsnehmer-Rolle eintreten, haben diese die Möglichkeit, das Schenkungsangebot zu widerrufen, BEVOR die Nichte die Info des Anbieters bekommt. Dann ginge die Nichte leer aus.

Keine Chance haben die Erben, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ beim Versicherer angezeigt hat oder die Schenkung notariell bestätigt.

Brisanz hat die Thematik vor allen Dingen in Bezug auf Ex-Ehegatten und -Ehegattinen, wenn eben nur der „Ehegatte“/die „Ehegattin“ als Bezugsberechtigte/r angegeben ist. Es gibt ein BGH-Urteil, wonach tatsächlich der frühere Ehegatte bezugsberechtigt bleibt, weil davon ausgegangen wird, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses eben diese Person auch gemeint war. Damit besteht das oben angeführte Schenkungsangebot weiter, das nach dem Tod des Versicherungsnehmers der zuletzt in gültiger Ehe lebenden Ehegatte rechtzeitig widerrufen muss, um an die Versicherungssumme zu kommen. Die Sache ist nur, dass daran in der Praxis kaum jemand denkt.

Jetzt nachschauen (oder vom Finanzpartner der Wahl nachschauen lassen) vermeidet Ärger und lässt Sie ruhiger schlafen.