Es gibt viele Mythen um den Status des Privatpatienten. Man erhält schneller und einfacher einen Termin beim Facharzt, erhält Zugriff zu Medikamenten, die den gesetzlichen krankenversicherten Patienten in bestimmten Fällen verwehrt werden oder aber man bekommt auch endlich mal einen Termin bei einem Facharzt, der schlicht nur Privatpatienten mit entsprechender Abrechnung behandelt. Was soll man dazu sagen – es stimmt einfach alles. Nun gut, nicht in jedem Fall und sicherlich auch oftmals nicht wirklich entscheidend. Doch es geht ja bei der Gesundheit nicht um den Durchschnitt, sondern um einen selbst. Man möchte für sich (und seine Liebsten) die bestmögliche Behandlung, und zwar so schnell wie möglich.

Vor allem aus den oben genannten Gründen steigen die Zahlen der Krankenzusatzversicherungen stetig weiter. Den Status Privatpatient beim Zahnarzt oder im Krankenhaus genießen bereits Millionen von Patienten. Doch was ist im ambulanten Bereich? Ein konkretes Beispiel aus dem oberfränkischen Bayreuth: Dort gibt es aktuell sechs Hautärzte. Jedoch besitzen nur drei davon eine kassenärztliche Zulassung. Einen Termin erhalten Sie dort auch, jedoch mit einer Vorlaufzeit von mehreren Wochen. Die drei anderen Hautärzte haben die kassenärztliche Zulassung abgegeben und behandeln nur noch Selbstzahler-Kunden. Das sind zumeist Privatversicherte. Das zeigt das Leistungsgefälle unter den Versicherten. Aber eine Angleichung ist möglich.

Das Kostenerstattungsprinzip

Bei allen gesetzlichen Krankenkassen gilt Sachleistungsprinzip. Es ist damit in den meisten Fällen keine Vorleistung durch den Patienten notwendig. Die Abrechnung erfolgt zwischen Behandler und der Krankenkasse.

Wechselt man auf Antrag zum sogenannten Kostenerstattungsprinzip ist das anders. Analog einem privatversicherten Kunden erhält dieser die Rechnung direkt vom Behandler. Die Behandlungsabrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ). Damit ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet. Die Rechnung reicht der Patient zu Erstattung an die Krankenkasse weiter. Aufgrund des Mehraufwandes darf die Krankenkasse bis zu fünf Prozent als Verwaltungsaufwand einbehalten.

Wichtig dabei ist, dass man damit nur bei Ärzten mit kassenärztlicher Zulassung auch eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erhält. Bei Ärzten ohne die Zulassung besteht kein Anspruch auf Leistung.

Der Wahltarif Kostenerstattung wird für mindestens drei Monate gewählt und verlängert sich automatisch. Durch die Abrechnung nach GOÄ und GOZ, die teurer ist als die Kosten der vertraglichen Leistung nach dem Sachleistungsprinzip, wird ein Eigenanteil fällig. Die GKV erstattet nämlich nur die Kosten, die auch im ursprünglichen Sachleistungsprinzip angefallen werden. Heißt aber eben auch, dass der Arzt beim Kostenerstattungsprinzip eine höhere Geldgegenleistung bekommt, was heißt, dass man in dessen Augen nun als Privatpatient gilt.

Private Ergänzungsversicherung

Für den Eigenanteil hat die private Krankenversicherung eine Lösung parat mit einem sogenannten Kostenerstattungstarif, den im Moment drei Anbieter im Programm führen (DKV, Barmenia, Signal Iduna).

Die Leistungen erstrecken sich dabei je nach Anbieter auch über die normale ambulante ärztliche Leistung hinaus. Darunter fallen auch Restkosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Psychotherapie, Krankentransporte, Vorsorgeuntersuchungen, Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz oder alternative Heilbehandlung. Teilweise werden bis zu 85 % der Rechnungskosten ohne Vorleistung der GKV abgesichert.

Wegen der enormen Erweiterung des Leistungsspektrums kosten die Tarife je nach Alter 200 bis 300 € im Monat. Für Kinder sind sie deutlich günstiger und deswegen umso interessanter, diese in den Status eines Privatpatienten zu versetzen. Natürlich muss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden, aber mit Ihrem Finanzpartner / Ihrer Finanzpartnerin an der Hand wird Ihnen auch da geholfen.