Was wir lieben, schützen wir! Besonders wenn es um unsere Kinder geht. Am liebsten wäre es uns allen, wenn der Nachwuchs sorgenfrei durchs Leben kann. Sollte dennoch was passieren, eine Krankheit oder ein Unfall, wird die bestmögliche Versorgung für eine schnelle Genesung sorgen. Wäre schon schön, wenn es immer genau so wäre! Doch gerade, wenn es in Richtung stationärer Krankenhausbehandlung geht, steht gesetzlich krankenversicherten Kindern oftmals eben nicht die bestmögliche Versorgung zur Verfügung. Doch mit einer stationären Zusatzversicherung kann dies tatsächlich mit geringen finanziellen Aufwand Wirklichkeit werden!

Egal in welchem Alter, Kinder müssen sich beweisen und ausprobieren dürfen. Auch wenn mal der ein oder andere Kletterversuch an der Rückseite einer Schaukel zu Schnappatmung bei den Eltern führt, waghalsige Fahrradmanöver den Eltern den Schweiß den Rücken runter laufen lässt – Kinder, egal in welchem Alter, sollen und müssen ihre eigenen Erfahrungen sammeln. Daher ist es auch unvermeidbar, dass es mal zu einem Sturz, einem Zusammenprall oder zu einem Unfall kommt. Auch wenn in den meisten Fällen diese glimpflich verlaufen, bei schweren Verletzungen ist der Gang zum Krankenhaus unumgänglich. Das gleiche gilt bei schwereren Erkrankungen, vor denen man sich einfach nicht schützen kann.

Jetzt ist es also passiert und das Kind muss ins Krankenhaus zur Behandlung. Hier beginnen bereits die Grenzen des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenkasse. Werfen wir einen Blick in das Gesetz. Im Zusammenspiel der Paragrafen § 73 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 aus SGB V müssen GKV-Versicherte Personen Mehrkosten selbst tragen, die dann entstehen, wenn sie nicht eins der beiden nächstgelegenen Krankenhäuser nutzen, die für die medizinische Behandlung ausgestattet sind. Es wird also vorgegeben, in welchem Krankenhaus die Behandlung stattfinden muss.

Ist der Nachwuchs erst einmal stationär aufgenommen, ist auch ein Wechsel des Krankenhauses nur unter eigenem finanziellem Aufwand möglich. Zudem wird die Behandlung meist vom Stationsarzt vorgenommen, unabhängig davon, ob die notwendigen Erfahrungswerte in diesem medizinischen Bereich ausreichend vorhanden sind.

Dann sitzt das Kind in einem ihm zugeordneten Zimmer. Vielleicht allein, aber eventuell auch mit Bettnachbar, einem oder zwei oder drei. Das kann bei kleineren Behandlungen vielleicht noch recht angenehm sein, doch bei schwerwiegenden Behandlungen ist meist absolute Ruhe ein wichtiges Kriterium, um die Heilung zu beschleunigen.

Ob Sie als Eltern mit ins Krankenhaus dürfen, entscheidet der behandelnde Arzt, der die medizinische Notwendigkeit attestieren muss. In einem solchen Fall werden auch bei den meisten Krankenkassen die Kosten übernommen. Bei Kindern bis 9 Jahren ist dies mittlerweile obligatorisch und zählt als Pflichtleistung. Doch welches Elternteil möchte denn sein 10- oder 11-jähriges Kind mehrere Tage oder gar länger über Nacht allein in einem Krankenhaus lassen?!

Von bestmöglicher Versorgung kann also nicht die Rede sein. Die bekommen Sie für Ihr Kind über eine stationäre Krankenzusatzversicherung.

Damit besteht die Möglichkeit, das Krankenhaus frei zu wählen. Die Zusatzkosten werden durch den Krankenversicherer erstattet. Das gilt übrigens auch, wenn Sie sich dazu entscheiden, das Krankenhaus zu wechseln. Gerade bei schwerwiegenden Diagnosen möchte man die beste Versorgung haben. Und wenn dies bedeutet, dass der Patient, also Ihr Kind, von Bayreuth nach München verlegt werden muss, weil dort die Koryphäe schlechthin in diesem speziellen medizinischen Fall behandelt, dann soll das auch möglich sein – und ist es auch. Neben der freien Krankenhauswahl steht auch die Erstattung für privatärztliche Behandlungen auf dem Leistungskatalog der Zusatzversicherung. So kann der Spezialist nach der sog. Gebührenordnung für Ärzte abrechnen, am besten noch über die Höchstsätze hinaus.

Bei der freien Krankenhauswahl können bei leistungsstarken Tarifen auch reine Privatkliniken gewählt werden, solange diese die Voraussetzungen erfüllen. Zudem ist es möglich, die Kostenübernahme einer Begleitperson des Kindes bis 16 Jahren in einzelnen Tarifen zu erhalten.