Viele Arbeitnehmer kennen die Regelung: Wer privat krankenversichert ist und durch eine sinkende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) eigentlich wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden würde, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und in der PKV bleiben.
Weniger bekannt ist jedoch, dass dieselbe Möglichkeit auch für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gilt. Wer heute freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und künftig aufgrund einer Unterschreitung der JAEG eigentlich pflichtversichert würde, kann ebenfalls eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Besonders interessant: Hier besteht kein Grund zur Eile. Der Antrag kann grundsätzlich noch innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Damit bleibt ausreichend Zeit, die persönliche Situation sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls einen Wechsel in die private Krankenversicherung vorzubereiten.
Das könnte in den kommenden Jahren für viele Gutverdiener relevant werden. Aufgrund der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung wird derzeit mit einer deutlichen Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gerechnet. Dadurch könnten zahlreiche Arbeitnehmer unerwartet in den Bereich der Versicherungspflicht geraten.
Allerdings sollte diese Möglichkeit nur nach sorgfältiger Prüfung genutzt werden. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht ist grundsätzlich dauerhaft und lässt sich später nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Zudem bringt die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Besonderheiten mit sich: Bei der Beitragsberechnung können zahlreiche Einkunftsarten berücksichtigt werden, und der Verwaltungsaufwand ist häufig höher als gedacht.
Unser Rat: Wer diesen Weg in Betracht zieht, sollte entweder bereits sicher sein, dass ein Wechsel in die private Krankenversicherung gesundheitlich und wirtschaftlich möglich ist, oder zuvor entsprechende Optionen absichern.