Ein Missgeschick ist schnell passiert – doch nicht jeder Schaden ist gleich abgesichert. Ob Ihre Versicherung zahlt, hängt davon ab, ob leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt.

Leichte Fahrlässigkeit:
Das sind alltägliche Versehen, wie sie jedem passieren können – zum Beispiel, wenn Sie beim Kochen kurz abgelenkt sind und etwas anbrennt. In vielen Versicherungsverträgen sind solche Fälle abgesichert.

Grobe Fahrlässigkeit:
Hier werden wesentliche Sorgfaltspflichten verletzt – etwa, wenn Sie bei Frost die Heizung tagelang ausgeschaltet lassen und Leitungen einfrieren. In solchen Fällen kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern, sofern der Vertrag keinen „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“ enthält. Diese Klausel schätzen viele Kunden als Qualitätsmerkmal.

Vorsatz:
Vorsatz bedeutet, dass ein Schaden absichtlich oder bewusst herbeigeführt wurde – z. B. Brandstiftung oder mutwillige Beschädigung. Solche Fälle sind in der Regel nie versichert; hier besteht kein Schutz, selbst wenn Ihr Vertrag eine Klausel zu grober Fahrlässigkeit enthält.

Was bedeutet das für Sie?

  • Premiumtarife enthalten, dass Ihre Verträge – v.a. Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung – eine Klausel zum „Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit“ enthalten.
  • Melden Sie Schäden immer vollständig und wahrheitsgemäß – und unverzüglich!
  • Vorsätzliche Handlungen sind grundsätzlich nicht versicherbar.

Wir überprüfen auf Anfrage gern auch Verträge, die nicht von uns betreut werden und dadurch in vielen Fällen ohne Aufpreis ein Leistungs-Upgrade bekommen können.