Fast schon heimlich still und leise wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes durch die Ampel-Regierung geändert. Und der betroffene Personenkreis weiß vermutlich noch gar nichts von dieser Besserstellung. Auch Sie? Werfen wir gemeinsam einen Blick auf die Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Im Grunde ist die Änderung recht banal. Es wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage erhöht – und zwar um 100 %. Dadurch könnten die Anzahl der Berechtigten um 17 Millionen Menschen (!) auf fast 21 Millionen steigen.

Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um eine Art Finanzspritze vom Staat. Diese Förderung erhalten Arbeitnehmer, die mithilfe ihres Arbeitgebers Geld in vermögenswirksame Leistungen (VL) investieren. Es ist zu erwähnen, dass Arbeitnehmer ein Recht haben auf eine VL-Anlage, dem sich ein Arbeitgeber nicht entziehen kann. Im besten Fall erfolgt die Zahlung in einen VL-Vertrag komplett durch den Arbeitgeber. Wie hoch die Förderung jedoch genau aussieht, muss beim Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalbüro erfragt werden bzw. findet man im entsprechenden Tarifvertrag. Zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur VL oder nur einen geringen Anteil des höchstmöglichen geförderten Sparbetrags von 470 € / Jahr (= 39,17 € / mtl.), kann bzw. sollte man die Aufstockung auf die volle Summe selbst übernehmen (aus seinem Nettogehalt), was jedoch ebenfalls über den Arbeitgeber erfolgen muss!

Bisher durften Arbeitnehmer nicht mehr als 17.900 Euro an steuerpflichtigen Einkommen haben, um die Förderung für einen Bausparvertrag (wohnwirtschaftliche Verwendung der VL) zu erhalten. Bei der Anlage der VL in Vermögensbeteiligungen (z. B. Investmentfonds) lag die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro für einen Single. Diese Grenze wurde nun zum Jahresbeginn für alle VL-Anlagen auf 40.000 Euro für Alleinstehende und auf 80.000 Euro für ein verheiratetes Paar (oder Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften) angehoben. Wichtig dabei zu beachten ist, dass das zu versteuernde Einkommen nicht das Bruttogehalt ist! Nach einer einfachen überschlägigen Hochrechnung würde das z. B. bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ohne Kind ca. 51.000 Euro Bruttolohn bedeuten. Ein Ehepaar mit zwei Arbeitnehmern und zwei Kindern hätte so bis ca. 114.000 Euro Gesamtbruttolohn einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Art der VL-Anlage und nach dem Familienstand:

  • Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Aktienfonds oder -Sparpläne: 20 % der Anlagesumme, bis zu 80 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer
  • Anlage in Bausparverträge oder in die Tilgung von Baukrediten: 9 % des Betrages, bis zu 43 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer

Beachtenswert dabei ist, dass sich die jeweiligen Anlagen nicht untereinander ausschließen und beide Förderungen möglich sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es werden dadurch zwei verschiedene Verträge notwendig. Im besten Fall kann ein Paar, das alle Voraussetzungen erfüllt, so viermal die Förderung des Staates erhalten.

Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt jährlich mittels Einkommenssteuererklärung. Der Anbieter der VL-Anlage sendet die Daten der VL-Einzahlungen automatisch an das Finanzamt. Man muss dann lediglich einen Haken bei „Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ setzen und im entsprechenden Abschnitt eine „1“ einsetzen. Sollte das mal vergessen werden, so kann die Arbeitnehmersparzulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Zulage wird dann am Ende der Vertragslaufzeit (meist 6 oder 7 Jahre) direkt in den VL-Vertrag überwiesen.

Und noch ein Tipp am Schluss: Wenn Sie die VL des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung (z. B. eine Direktversicherung) einfließen lassen, dann geht die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei in den Vertrag, das ist ein enormer Renditehebel!